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Unfallbeispiel: Gefahr durch beschädigte Isolierung unterschätzt
  Erscheinungszeit:2013-02-22 15:46:05   Aufrufe:

Beim Tausch der unisolierten NS-Freileitung durch eine isolierte wurde die Isolierung so stark beschädigt, dass der Leiter blank lag. Aus Zeitgründen konnte erst nach einigen Monaten der beschädigte Leitungsteil ausgewechselt. Dazu sollte die Freileitung freigeschaltet werden.

Die Regeln für das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile wurden nicht eingehalten.

Die Regeln für das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile wurden nicht eingehalten.

Unfallhergang

Weil über den beschädigten Abzweig auch eine Gaststätte versorgt wurde, war die Freischaltung nur sehr eng auf eine Stunde bemessen worden. Die Monteure begannen deshalb am Unfalltag schon vor Beginn der Abschaltung mit Vorarbeiten, damit das beschädigte Leitungsstück dann möglichst zügig ausgewechselt werden konnte.

Ohne speziellen Auftrag stieg ein Monteur mit Steigeisen auf den Holzmast, um schon einen provisorischen Seilanker am Mast zu befestigen. Ihm war bekannt, dass noch nicht freigeschaltet war und sich Isolationsschäden in der Nähe des Masts befanden.

Nach dem Anbringen des Seilankers wollte er vom Mast absteigen. Dabei fasste er unbeabsichtigt an die Freileitung und kam mit der Hand an eine blanke Stelle der beschädigten Freileitung. Es kam zu einer Körperdurchströmung zwischen dem Außenleiter und dem am Anker befestigten Stahlseil.

Der während der Arbeiten niedergehende Regen reduzierte noch zusätzlich die Widerstände im Stromweg. Durch die plötzliche Verkrampfung des Körpers hängten sich die Steigeisen aus und der Monteur rutschte am Mast nach unten. Er erlitt durch den Aufprall auf dem Boden eine Fraktur der Lendenwirbelsäule.

Unfallanalyse

Bedingt durch die kurze Abschaltzeit wollten die Monteure die Arbeitsstelle möglichst gut vorbereiten. Die Gefahr einer Körperdurchströmung durch das beschädigte Leiterseil kalkulierte der Monteur nicht mit ein. Die Regeln für das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile nach § 7 BGV A3 wurden nicht eingehalten. Wenn schon nicht bis zur Freischaltung gewartet wurde, so hätte zumindest die Freileitung in der Nähe des Masts abgedeckt werden müssen.